Kurzinformation Rechtsanwaltskosten
Gebühren von Rechtsanwälten* bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die genaue Höhe hängt von der Tätigkeit des Anwaltes und weiteren Bestimmungen ab.
Wird der Anwalt ausschließlich beratend tätig, soll er mit seinem Mandanten gemäß § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird eine solche Vereinbarung nicht geschlossen, ist die Gebühr für ein Erstberatungsgespräch mit einem Verbraucher grundsätzlich auf maximal 190,00 € netto zzgl. Mehrwertsteuer begrenzt. Bei über ein erstes Beratungsgespräch hinausgehender Beratung gilt diese Grenze nicht mehr. Sie gilt auch nicht für Mandanten, die Unternehmer sind, wenn die anwaltlichen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unternehmer stehen.
Für die außergerichtliche und/oder gerichtliche Vertretung richten sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert oder im RVG vorgegebenen Betragsrahmen.
In arbeitsrechtlichen, zivilrechtlichen, familienrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten gilt z.B. der Gegenstandswert als Grundlage der Gebührenberechnung.
In Bußgeldsachen und in Strafsachen bestimmen sich die Gebühren nach den im RVG festgelegten Betragsrahmengebühren.
In Verfahren vor Sozialgerichten hängt die Gebührenberechnung laut RVG davon ab, wen der Rechtsanwalt vertritt. Für Versicherte, Hinterbliebene oder Schwerbehinderte z.B. richten sich die Gebühren nach festgelegten Betragsrahmen und nicht nach dem Gegenstandswert, auch nicht wenn dieser weitaus höhere Gebühren ergeben würde. Für Arbeitgeber z.B. ist dagegen nach dem Gegenstandswert abzurechnen.
Üblich ist des Weiteren, dass nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens, derjenige der unterlegen ist, dem Obsiegenden die Kosten zu erstatten hat. Teilweises Unterliegen und Obsiegen hat dann eine Kostenquotelung zur Folge. Das ist auch bei gerichtlich geschlossenen Vergleichen so, wobei die Vergleichsparteien im Vergleich davon abweichende Vereinbarungen treffen dürfen.
Für einen bestimmten Teil familienrechtlicher Verfahren schreibt das Gesetz jedoch eine Kostenaufhebung vor. Das bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen anwaltlichen Kosten zu tragen hat und die Hälfte der Gerichtskosten.
Eine Besonderheit gilt auch im Arbeitsrecht. Hier richten sich die anwaltlichen Gebühren zwar auch nach einem Gegenstandswert, jedoch trägt in der 1. Instanz unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei ihre anwaltlichen Gebühren selbst.
Kostenschuldner des Anwaltes ist zunächst immer der Mandant.
Erstattungsansprüche, z.B. nach gerichtlichen Auseinandersetzungen oder im Rahmen der Verkehrsunfallabwicklung, macht der Rechtsanwalt im Namen des Mandanten geltend.
Zu allen Gebühren kommen gesetzlich zulässige Auslagen (für Post- und Telekommunikation, Kopierkosten, ggf. Fahrtkosten, ggf. Abwesenheitsgelder und Übernachtungskosten) sowie stets die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 % hinzu.
Ein abschließender Hinweis:
Selbstverständlich ist es möglich, dass Anwalt und Mandant auch Gebührenvereinbarungen treffen. Dies wird aus Gründen des Nachweises immer schriftlich erfolgen. Gegenstand solcher Vereinbarungen können die Abrechnung nach Stundensätzen sein (der Durchschnittsstundensatz eines Rechtsanwaltes liegt ca. zwischen 150 und 200 Euro, kann aber auch darunter und darüber vereinbart werden), die Vereinbarung eines Gegenstandswertes, eines Pauschalhonorars oder in seltenen Fällen auch eines Erfolgshonorars. Dabei ist jedoch zu beachten, dass § 49 b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 21 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) es Anwälten untersagt, geringere Gebühren als die gesetzlichen Gebühren zu vereinbaren oder abzurechnen.
Sollten Mandanten die Gebühren nicht selbst tragen können, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe für Beratungen und außergerichtliche Vertretungen bzw. Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe bei gerichtlicher Vertretung.
Die Bewilligung hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und den Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ab. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft das zuständige Gericht, nicht der Anwalt.
Die Antragsformulare für die Beantragung mit Erläuterungen finden Sie auf meiner Homepage unter „Formulare“ zum Downloaden.
Bei allen Fragen um das anwaltliche Gebührenrecht wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.
* Die Inhalte des vorliegenden Beitrages beziehen sich in gleichem Maße auf Rechtsanwältinnen/Anwältinnen und Rechtsanwälte/Anwälte. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird jedoch die männliche Form für alle Personenbezeichnungen gewählt. Die weibliche Form wird dabei stets mitgedacht.
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